Das AJV erwog im Wesentlichen, es bestehe eine fortdauernde Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, nachdem gemäss dem psychiatrischen Gutachten von PD Dr. med. E._____ vom 11. November 2024 (nachfolgend: Gutachten E._____; Vorakten, act. 07 129–307) von einem überdurchschnittlichen Rückfallrisiko für erneute Sexual- sowie nicht sexuelle Gewaltdelikte auszugehen sei. Sodann bejahte es eine Fluchtgefahr, namentlich mit Hinweis auf die Flucht des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenzentrum D._____ vom 8. November 2022 sowie auf im Oktober 2024 geäusserte Fluchtüberlegungen. Schliesslich hielt es fest, Ausgang und Urlaub seien Bestandteil der individuellen Vollzugsplanung.