Der Zeitpunkt, für den der Beschwerdeführer begleiteten Urlaub beantragt hat, ist bereits verstrichen. Nachdem sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf begleitete Ausgänge zur Beziehungspflege hat, jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann und eine rechtzeitige Überprüfung eines solchen Antrags kaum je möglich wäre, ist vom Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise abzusehen (vgl. zum Ganzen etwa BGE 137 I 296 E. 4.3 ff., publ. in: Pra 101/2012 Nr. 25, und BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.5.4; 6B_1155/2021 vom 30. Januar 2023 E. 2.3.3). 1.4.