Die angefochtene Verfügung regelt einzig die Gewährung beziehungsweise Nichtgewährung eines Beziehungsurlaubs des Beschwerdeführers. Ob und inwieweit das AJV einen Vollzugsplan zu erstellen hat, wird in der angefochtenen Verfügung nicht geregelt. Der Beschwerdeführer verlässt mit dem besagten Teilantrag den Streitgegenstand, womit darauf nicht einzutreten ist. 1.3.