Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Auf entsprechende Parteibegehren könnte nicht eingetreten werden (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 136 II 457 E. 4.2 und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3 mit Hinweisen; ferner AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 11).