Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte am 13. März 2025 den Antrag, es sei anstelle der Massnahme für junge Erwachsene eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Mit Urteil vom 12. Juni 2025 wies das Bezirksgericht Aarau diesen Antrag ab, ordnete den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe sowie eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB an. Mit gleichentags ergangenem Beschluss ordnete es für A._____ Sicherheitshaft an. Mit Berufungserklärung vom 30. Juni 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB.