{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-06-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_DVIRD-26-19_2026-06-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13509", "Checksum": "18ef8ae5131ebc6dd7bdd2b1936632e6"}, "Scrapedate": "2026-09-24", "Scrapetime": "02:39:29", "Num": ["DVIRD.26.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2769", "Zeit UTC": "24.09.2026 02:39:29", "Checksum": "2e83165c2561eb87cfc3741df230fcfd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.19\n\nZudem ist der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen\n(§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivil- und Verwaltungssachen bemisst sich nach den §§ 3–8 (§ 10 des Dekrets über die\nEntschädigung der Anwälte [Anwaltstarif] vom 10. November 1987), womit die gleichen Regeln wie\nfür die Festsetzung der Parteientschädigung anwendbar sind. In Verfahren in Verwaltungssachen,\ndie das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die\nBerücksichtigung des Streitwerts untersagt, gelten nach § 8a Abs. 3 Anwaltstarif die §§ 3 Abs. 1 lit. b\n(Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif\nsinngemäss. In § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif ist für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in\nVerfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, je nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles eine\nGrundentschädigung von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 vorgesehen. Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die in den §§ 3 bis 6 vorgesehene Entschädigung um bis zu\nfünfzig Prozent (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion,\nAktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Nach § 13\nAbs. 1 Anwaltstarif sind dem Anwalt neben der Entschädigung sämtliche notwendigen Auslagen (Ge-\n\n8 von 9\nrichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und\nMehrwertsteuer sind darin enthalten (vgl. § 8c Anwaltstarif).\n\nDer Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 15. Juni 2026 seine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein. Er beantragt die Auszahlung von Fr. 1'979.85 (inkl. Auslagen und\nMehrwertsteuer). Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung des Aufwands, der Bedeutung und\nder Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif) angemessen. Dem unentgeltlichen\nRechtsvertreter des Beschwerdeführers sind demnach die entstandenen Parteikosten in Höhe von\nFr. 1'979.85, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO), zu\nersetzen.\n\nEntscheid\n\nDemgemäss wird verfügt:\n\n1.\n\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen.\n\nDieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt.\n\n3.\n\nDem Beschwerdeführer werden in Gewährung der unentgeltlichen Rechtvertretung die in der Höhe\nvon Fr. 1'979.85 (inkl. MwSt. Fr. 148.35) genehmigten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vom\nStaat ausgerichtet.\n\nDieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtsvertretung einstweilen, unter Vorbehalt späterer\nNachzahlung, vorgemerkt.\n\n9 von 9\n"}