{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-06-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_DVIRD-26-19_2026-06-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13509", "Checksum": "18ef8ae5131ebc6dd7bdd2b1936632e6"}, "Scrapedate": "2026-09-24", "Scrapetime": "02:39:29", "Num": ["DVIRD.26.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2769", "Zeit UTC": "24.09.2026 02:39:29", "Checksum": "2e83165c2561eb87cfc3741df230fcfd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.19\n\nBetreffend die Fluchtgefahr ist massgeblich, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2022 aus\ndem offenen stationären Massnahmenvollzug flüchtete und kurzzeitig im Inland untertauchte, nachdem er nach einer Missachtung der Besuchsregelung eine Disziplinarmassnahme zu befürchten\nhatte (Vorakten, act. 05 105). Dem Abschlussbericht des Massnahmenzentrums D._____ lässt sich\nebenfalls entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des entsprechenden Berichtszeitraums\n\"klare Überlegungen und Gedanken zu einer bevorstehenden Flucht\" äusserte (Vorakten,\nact. 05 272). Auch das Zentralgefängnis Lenzburg geht von einer bestehenden Fluchtgefahr aus und\nbetont, dass die Begleitpersonen der JVA Lenzburg bei Ausgängen nicht der Fluchtverhinderung\ndienten (Vorakten, act. 05 093). Eine aktuellere juristische Beurteilung der Fluchtgefahr liegt mit dem\nBeschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Juni 2025 vor. Darin wurde der Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht und gestützt darauf Sicherheitshaft angeordnet (Vorakten, act. 02 066, E. 6.2.2, auf der\nGrundlage von Art. 221 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung [Strafprozessordnung,\nStPO] vom 5. Oktober 2007). Auch das Urteil des Obergerichts SST.2025.167 vom 11. November\n2025 thematisiert die Flucht als Beispiel diverser Regelverstösse und problematischem sowie störungsimmanentem bzw. prognoserelevantem Verhalten (Vorakten, act. 02 097, E. 3.2). Vor diesem\nHintergrund erscheint die Fluchtgefahr im Rahmen eines begleiteten Ausgangs noch nicht hinreichend ausgeräumt. Dem Gesagten zufolge kann der beantragte Ausgang nicht bewilligt werden, weil\ndie Fluchtgefahr derzeit nicht hinreichend verneint werden kann. Dabei ist auch mitzuberücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer derzeit eine zumutbare Alternative für Beziehungsurlaube zur Verfügung steht, indem es ihm unbenommen ist, Besuche zu empfangen.\n\n3.4.\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war zur Beurteilung des Urlaubsgesuchs kein\nneues Gutachten einzuholen. Ob ein Gutachten zu aktualisieren oder zu ergänzen ist, beurteilt sich\nnach den Umständen des Einzelfalls und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit. Das\nhier massgebliche Gutachten E._____ datiert vom 11. November 2024 und war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erst rund 14 Monate alt, weshalb es als hinreichend aktuelle Entscheidgrundlage dienen konnte. Hinzu kommt, dass ein forensisch-psychiatrisches Gutachten seiner Funktion und Aussagekraft nach regelmässig besser geeignet ist als ein knapper Therapiebericht, die für\ndie Urlaubsprüfung massgebenden Fragen namentlich hinsichtlich Flucht- und Wiederholungsgefahr\nzu beurteilen.\n\n3.5.\n\nDie Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n7 von 9\n4.\n\n4.1.\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).\n\n4.2.\n\nDer Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung.\n\n4.3.\n\nGemäss § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde auf Gesuch hin natürliche Personen von\nder Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren\nnicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage\nrechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen einer Partei notwendig ist (§ 34\nAbs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts (§ 34 Abs. 3 VRPG).\n\n4.4.\n\nGestützt auf die Verfügung des AJV betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 6. Februar\n2026 ist dessen Bedürftigkeit ausgewiesen (vgl. Beschwerdebeilage 2). Auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Begehren in der Sache unterliegt, war nicht von vornherein klar, dass dieses kaum\nernsthafte Gewinnaussichten gehabt hätte und die Beschwerde somit aussichtslos gewesen wäre.\nDie Nichtgewährung eines Beziehungsurlaubs ist des Weiteren eine Massnahme, welche aufgrund\nihrer Schwere und rechtlicher Komplexität eine anwaltliche Vertretung rechtfertigt. Das Gesuch um\nGewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gutzuheissen und Dr. iur. B._____, Rechtsanwalt, S._____, ist zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen. Demzufolge wird der Beschwerdeführer einstweilen von der Tragung der Verfahrenskosten befreit, ist aber\nzu deren Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3\nVRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO] vom\n19. Dezember 2008).\n\n4.5.\n\n"}