{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-06-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_DVIRD-26-19_2026-06-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13509", "Checksum": "18ef8ae5131ebc6dd7bdd2b1936632e6"}, "Scrapedate": "2026-09-24", "Scrapetime": "02:39:29", "Num": ["DVIRD.26.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2769", "Zeit UTC": "24.09.2026 02:39:29", "Checksum": "2e83165c2561eb87cfc3741df230fcfd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.19\n\nAuch wenn auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ein Vollzugsplan zu erstellen, infolge\nÜberschreitung des Streitgegenstands nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.2), steht die Frage\nnach dem Erfordernis eines Vollzugsplans in engem Zusammenhang mit jener der Urlaubsgewährung. Dem AJV ist zuzustimmen, dass der Vollzugsplan die Grundlage jeglicher Vollzugsöffnungen\nund somit auch der Urlaubsgewährung ist. Unzutreffend ist jedoch die Begründung, dass im vorzeitigen Strafvollzug gar kein Vollzugsplan erstellt werden könne. Gemäss Art. 9 Abs. 4 Richtlinie Vollzugsplan ist im Mindesten ein grundlegender Vollzugsplan zu erstellen, mit dem Fokus auf \"Betreu-\nungs- und Behandlungsleistungen sowie auf Massnahmen zur Förderung des sozialen Verhaltens\nund der Fähigkeiten im Arbeitsbereich\". Dass hierbei auch die Beziehungen zur Aussenwelt (Art. 14\nlit. k Richtlinie Vollzugsplan) und damit die Gewährung von Urlaub geregelt werden können, ist nicht\nauszuschliessen. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass unter Berücksichtigung der Überlastung der Gerichte sowie der stets länger dauernden Verfahren immer mehr inhaftierte Personen –\nwie auch der Beschwerdeführer – eine beträchtliche Zeit im vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzug verbringen. Vor diesem Hintergrund ist die apodiktische Behauptung des AJV, es könne generell\nkein Vollzugsplan erstellt werden, solange kein rechtskräftiges Urteil vorliege, unzutreffend. Es kann\nvorliegend jedoch offenbleiben, ob der beantragte Ausgang aktuell einen Progressionsschritt innerhalb der konkreten Vollzugsplanung darstellt. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, fällt der beantragte Urlaub aus einem anderen Grund ausser Betracht.\n\n3.3.\n\n3.3.1.\n\nNebst der Einbettung in die Vollzugsprogression setzt Art. 84 Abs. 6 StGB für die Gewährung von\nUrlaub auch voraus, dass keine Gefahr besteht, die inhaftierte Person fliehe oder begehe weitere\nStraftaten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden die Risiken einer Flucht oder eines\nRückfalls bei der Urlaubsgewährung grundsätzlich nach denselben Massstäben beurteilt, wie sie bei\nder bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten. Die Behörden verfügen bei Entscheiden betreffend die Gewährung von Ausgang respektive Urlaub über ein weites Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026 E. 4.3.2; 7B_1186/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.3; je\nmit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr sind insbesondere die Lebensumstände des\nGefangenen, dessen familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle Situation und Kontakte zum\nAusland zu berücksichtigen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_941/2024 vom\n29. Oktober 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Zur Beurteilung der Rückfallgefahr ist eine Prognose\nüber das künftige Wohlverhalten der gefangenen Person zu erstellen. Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten der gefangenen Person während des Strafvollzugs vor allem ihre neuere Einstellung zu ihren Taten und ihre allfällige Besserung berücksichtigt. Allgemein gilt, dass je höherwertig die gefährdeten Rechtsgüter\nsind, desto geringer das Rückfallrisiko sein muss (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1; 133 IV 201 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026 E. 4.3.2; 7B_1184/2025 vom 12. Mai\n2026 E. 2.4).\n\n3.3.2.\n\nWas die Rückfallgefahr im konkreten Fall anbelangt, bringt das AJV vor, nach den gutachterlichen\nAusführungen sei von einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sowie mit einem\n\n6 von 9\nüberdurchschnittlichen Rückfallrisiko für erneute Sexual- wie auch nicht sexuelle Gewaltdelikte auszugehen. Es stützt sich dabei auf die Ausführungen im Gutachten E._____ (vgl. Vorakten,\nact. 07 298 ff.). Dass diese Prognose für den Fall einer (bedingten) Entlassung zutrifft, wird von den\nParteien nicht in Frage gestellt. Das AJV übersieht dabei jedoch, dass sich das Gutachten zum\nRückfallrisiko bei allfälligen Lockerungen differenzierter äussert. Das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers in Bezug auf begleitete Vollzugsöffnungen wie Ausgänge und Urlaube wurde im Gutachten\n\"weiter als niedrig\" beurteilt. Vor unbegleiteten Lockerungen sollten noch weitere Therapiefortschritte, unter anderem auch bezüglich der Substanzkonsumstörungen und des Risikobewusstseins\nund Risikomanagements, erreicht sein (Vorakten, act. 07 301). In Anbetracht dessen, dass vorliegend ein begleiteter Urlaub zur Diskussion steht, ist dem AJV nicht zu folgen, wenn es von einer Gefährlichkeit – im begleiteten Ausgang – ausgeht. Eine relevante Rückfallgefahr im Rahmen des Urlaubs ist somit nicht ersichtlich.\n\n3.3.3.\n\n"}