{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-06-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_DVIRD-26-19_2026-06-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13509", "Checksum": "18ef8ae5131ebc6dd7bdd2b1936632e6"}, "Scrapedate": "2026-09-24", "Scrapetime": "02:39:29", "Num": ["DVIRD.26.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2769", "Zeit UTC": "24.09.2026 02:39:29", "Checksum": "2e83165c2561eb87cfc3741df230fcfd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.19\n\nArt. 84 Abs. 6 StGB enthält die Rahmenbedingungen zum Urlaub. Diese gelten auch für die Gewährung von Ausgang (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.4). Die Einzelheiten solcher Vollzugslockerungen richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton\njeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_827/2020\nvom 6. Januar 2021 E. 1.4.1; 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.5; 6B_664/2013 vom\n16. Dezember 2013 E. 2.3). Einschlägig ist vorliegend die Richtlinie der Konkordatskonferenz des\nStrafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone und der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 5. April 2024 (Richtlinie Urlaub [in der ab 1. Januar 2026 gültigen Fassung]). Als Ausgänge oder Urlaube gelten gemäss dieser\nRichtlinie bewilligte und zeitlich begrenzte Abwesenheiten der eingewiesenen Person von der Vollzugseinrichtung. Sie dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit. Dazu gehört auch die schrittweise Vorbereitung einer bevorstehenden Entlassung\n(Art. 3 Abs. 1). Ausgänge und Urlaube stellen Vollzugsöffnungen dar und sind Bestandteil der individuellen Vollzugsplanung (Art. 3 Abs. 2). Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie Urlaub können einer eingewiesenen Person Ausgänge und Urlaube bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder\neiner verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet\nwerden kann (lit. a); wenn sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv\nmitwirkt (lit. b); wenn ihr Verhalten im Vollzug zu keinen Beanstandungen Anlass gibt (lit. c); wenn\nGrund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die\ndurch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält, und während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht (lit. d); wenn sie schliesslich\nüber genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (lit. e). Art. 20\nder Richtlinie Urlaub umschreibt zudem den Zweck und den Inhalt von Ausgängen wie folgt: Sie dienen dem Aufbau prosozialer Kontakte, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt, der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung und therapeutischen Zwecken (Abs. 1).\nSie sind im geschlossenen Vollzug als Bestandteil therapeutischer Behandlungen oder Lernprogramme bzw. als Teil von konzeptionell oder im Vollzugsplan vorgesehenen Lockerungsstufen der\nVollzugseinrichtung zulässig (Abs. 2). Sie sollen das soziale bzw. das eigenverantwortliche deliktpräventive Verhalten der eingewiesenen Person fördern (Abs. 3). Sie sind Bestandteil des Vollzugsplans\n(Abs. 4). Bei der genannten Richtlinie handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsverordnungen Urteil des Bundesgerichts 9C_238/2007 vom 25. Oktober\n2007 E. 3.3. mit Hinweisen). Auf Verwaltungsverordnungen ist nur abzustellen, soweit sie dem Sinn\nder ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung (hier insbesondere Art. 84 Abs. 6 StGB) entsprechen (vgl. schon Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2015.333 vom 17. Dezember 2015 E. 2.5).\n\n3.2.\n\nWas die Vollzugsplanung angeht, ist die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan vom\n3. November 2017 (Richtlinie Vollzugsplan [in der ab 30. Oktober 2020 gültigen Fassung]) massgeblich. Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie Vollzugsplan muss der Vollzug zeitlich befristeter Freiheitsstrafen und therapeutischer Massnahmen nach Art. 59–61 StGB auf die soziale Integration mit\nschrittweiser Rückkehr in die Freiheit ausgerichtet sein. Der Vollzugsplan ist dabei ein Planungsinstrument zur Konkretisierung der Vollzugsziele im Einzelfall (Art. 12 Abs. 1 Richtlinie Vollzugsplan).\nEr dient allen am Freiheitsentzug Mitwirkenden als verbindliche Grundlage für die Vollzugsarbeit sowie als Element zur Meinungsbildung und Entscheidfindung bei wichtigen Vollzugsentscheiden. Der\n\n5 von 9\nVollzugsplan stützt sich grundsätzlich auf die Vorgaben der Vollzugsplanung (Abs. 2). Er ist weder\nanfechtbar, noch können aus dem Vollzugsplan einklagbare Rechte abgeleitet werden (Abs. 3). Die\nEinhaltung des Vollzugsplans und die aktive Mitwirkung der eingewiesenen Person bei dessen Erarbeitung, wie das Erreichen der darin festgehaltenen Vollzugsziele, stellen eine der Voraussetzungen\nfür die Bewilligung von konkreten Vollzugsöffnungen und Progressionsstufen dar (Abs. 4). Gemäss\nArt. 9 Abs. 4 der Richtlinie Vollzugsplan konzentriert sich die Vollzugsplanung beim vorzeitigen Strafvollzug im Grundsatz auf Betreuungs- und Behandlungsleistungen sowie auf Massnahmen zur Förderung des sozialen Verhaltens und der Fähigkeiten im Arbeitsbereich.\n\n"}