{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-06-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_DVIRD-26-19_2026-06-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13509", "Checksum": "18ef8ae5131ebc6dd7bdd2b1936632e6"}, "Scrapedate": "2026-09-24", "Scrapetime": "02:39:29", "Num": ["DVIRD.26.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2769", "Zeit UTC": "24.09.2026 02:39:29", "Checksum": "2e83165c2561eb87cfc3741df230fcfd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.19\n\nDer Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die angefochtene Verfügung stütze sich\nin tatsächlicher Hinsicht teilweise auf ungenaue beziehungsweise unvollständige Annahmen. Namentlich sei festzuhalten, dass kein Vollzugsplan bestehe, wobei sich die Vollzugsbehörde zu Unrecht auf das Fehlen eines rechtskräftigen Urteils berufe. Sodann macht er geltend, Fluchtgefahr\nkönne nicht angenommen werden. Seine Situation habe sich seit der Begutachtung im Jahr 2024\nverändert, nachdem die Massnahme für junge Erwachsene abgebrochen worden sei, zwei Gerichtsverfahren stattgefunden hätten und er sich nun im vorzeitigen Strafvollzug mit vollzugsbegleitender\nambulanter Massnahme befinde. Er befinde sich in regelmässiger Therapie, und seine persönliche\nEntwicklung sei positiv verlaufen. Daher könne nicht unbesehen auf das Gutachten abgestellt werden. Vielmehr wäre es Sache des AJV gewesen, aktuelle Abklärungen vorzunehmen und insbesondere die Einschätzung der behandelnden Therapeutin einzuholen. Insgesamt fehle es an einer hinreichenden einzelfallbezogenen Prüfung von Flucht- und Rückfallgefahr. Weiter macht der\nBeschwerdeführer geltend, Art. 84 Abs. 6 StGB statuiere einen Anspruch auf Urlaub in angemessenem Umfang. Die Nichtbewilligung eines Beziehungsurlaubs bedürfe ernsthafter und objektiver\nGründe, an denen es hier fehle. Schliesslich sei es unverhältnismässig, ihm Beziehungsurlaub generell zu verwehren. Wenn dem konkreten Antrag nicht habe entsprochen werden wollen, hätte jedenfalls eine zurückhaltendere oder schrittweise Lösung geprüft werden müssen. Dass die Vollzugsbehörde das Fehlen eines Vollzugsplans entgegenhalte, gehe nicht an, zumal gerade sie gehalten\ngewesen wäre, einen solchen zu erstellen.\n\n3.\n\n3.1.\n\nArt. 84 Abs. 6 StGB regelt in den Grundzügen die Gewährung von Hafturlauben. Danach ist dem Gefangenen \"zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus\nbesonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Vollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten\nbegeht\".\n\nDie Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug unterstehen grundsätzlich den Regeln über den Vollzug\nvon Freiheitsstrafen gemäss Art. 74 ff. StGB (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.5.2 für den vorzeitigen Massnahmenvollzug). Abweichungen können sich aufgrund des Zwecks der Untersuchungs- oder Sicher-\n\n4 von 9\nheitshaft ergeben; insbesondere kann nach der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Gebots rechtsgleicher Behandlung angesichts der Verschiedenheit der tatsächlichen Voraussetzungen\nnicht beanstandet werden, dass Gefangene im vorzeitigen Strafvollzug nicht der gleichen Urlaubsregelung wie solche im ordentlichen Strafvollzug unterstellt werden (BGE 133 I 270 E. 3.2.1; Urteil des\nBundesgerichts 1B_142/2023 vom 19. April 2023 E. 3.4).\n\n"}