{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-06-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_DVIRD-26-19_2026-06-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13509", "Checksum": "18ef8ae5131ebc6dd7bdd2b1936632e6"}, "Scrapedate": "2026-09-24", "Scrapetime": "02:39:29", "Num": ["DVIRD.26.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2769", "Zeit UTC": "24.09.2026 02:39:29", "Checksum": "2e83165c2561eb87cfc3741df230fcfd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.19\n\nDer Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnis, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit\nliegt. Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur\nsein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie\nansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Auf entsprechende\nParteibegehren könnte nicht eingetreten werden (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 136 II 457\nE. 4.2 und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3\nmit Hinweisen; ferner AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl.\n2019, Art. 12 Rz. 11).\n\nDie angefochtene Verfügung regelt einzig die Gewährung beziehungsweise Nichtgewährung eines\nBeziehungsurlaubs des Beschwerdeführers. Ob und inwieweit das AJV einen Vollzugsplan zu erstellen hat, wird in der angefochtenen Verfügung nicht geregelt. Der Beschwerdeführer verlässt mit dem\nbesagten Teilantrag den Streitgegenstand, womit darauf nicht einzutreten ist.\n\n1.3.\n\nGemäss § 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein\nschutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Es bedarf eines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen\nEntscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2013, S. 279, E. I/1.2.1\nm.w.H.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen\nGesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 139 f. zu § 38\naVRPG). Ausnahmsweise ist vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abzusehen, wenn\nsich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen kann,\neine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung der Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 147 I 478 E. 2.2\nm.w.H.; AGVE 2013, S. 279, E. I/1.2.1 m.w.H.).\n\nDer Zeitpunkt, für den der Beschwerdeführer begleiteten Urlaub beantragt hat, ist bereits verstrichen.\nNachdem sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf begleitete Ausgänge\nzur Beziehungspflege hat, jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen\nkann und eine rechtzeitige Überprüfung eines solchen Antrags kaum je möglich wäre, ist vom Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise abzusehen (vgl. zum Ganzen etwa\nBGE 137 I 296 E. 4.3 ff., publ. in: Pra 101/2012 Nr. 25, und BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.5.4; 6B_1155/2021 vom 30. Januar 2023\nE. 2.3.3).\n\n1.4.\n\nDie übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und\nformgerecht eingereichte Beschwerde ist mit Ausnahme des Vorgenannten einzutreten.\n\n3 von 9\n2.\n\n2.1.\n\nStrittig ist vorliegend, ob das AJV das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2025 um\nGewährung eines begleiteten Ausgangs zu Recht abgewiesen hat bzw. ob der Beschwerdeführer\nAnspruch auf einen begleiteten Ausgang zur Pflege von Beziehungen ausserhalb der Anstalt hat.\n\n2.2.\n\nDas AJV erwog im Wesentlichen, es bestehe eine fortdauernde Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, nachdem gemäss dem psychiatrischen Gutachten von PD Dr. med. E._____ vom 11. November 2024 (nachfolgend: Gutachten E._____; Vorakten, act. 07 129–307) von einem überdurchschnittlichen Rückfallrisiko für erneute Sexual- sowie nicht sexuelle Gewaltdelikte auszugehen sei. Sodann\nbejahte es eine Fluchtgefahr, namentlich mit Hinweis auf die Flucht des Beschwerdeführers aus dem\nMassnahmenzentrum D._____ vom 8. November 2022 sowie auf im Oktober 2024 geäusserte\nFluchtüberlegungen. Schliesslich hielt es fest, Ausgang und Urlaub seien Bestandteil der individuellen Vollzugsplanung. Da gegenwärtig kein Vollzugsplan vorliege und der beantragte Beziehungsurlaub nicht in eine konkrete Vollzugsplanung eingebettet sei, falle eine Bewilligung auch unter diesem\nGesichtspunkt ausser Betracht.\n\n2.3.\n\n"}