{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-06-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_DVIRD-26-19_2026-06-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13509", "Checksum": "18ef8ae5131ebc6dd7bdd2b1936632e6"}, "Scrapedate": "2026-09-24", "Scrapetime": "02:39:29", "Num": ["DVIRD.26.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2769", "Zeit UTC": "24.09.2026 02:39:29", "Checksum": "2e83165c2561eb87cfc3741df230fcfd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.19\n\nDEPARTEMENT\nVOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES\nGeneralsekretariat\n\nFrey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau\nTelefon 062 835 14 04\n\nDVIRD.26.19\n\nENTSCHEID vom 23. Juni 2026\n\nA._____; Beschwerde vom 23. Februar 2026 gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug\nvom 20. Januar 2026 betreffend begleiteten Urlaub aus dem geschlossenen vorzeitigen Strafvollzug; Abweisung\n\nSachverhalt\n\n1.\n\nAm 1. September 2022 verurteilte das Bezirksgericht Aarau A._____ wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruchs, sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Störung des Eisenbahnverkehrs und Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe\nvon 8 Jahren, unter Anrechnung von 123 Tagen Untersuchungshaft. Zusätzlich ordnete das Bezirksgericht eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 an.\n\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte am 13. März 2025 den Antrag, es sei anstelle der\nMassnahme für junge Erwachsene eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB\nanzuordnen. Mit Urteil vom 12. Juni 2025 wies das Bezirksgericht Aarau diesen Antrag ab, ordnete\nden Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe sowie eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63\nStGB an. Mit gleichentags ergangenem Beschluss ordnete es für A._____ Sicherheitshaft an.\n\nMit Berufungserklärung vom 30. Juni 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer\nstationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB.\n\nMit Verfügung des Obergerichts vom 28. Juli 2025 wurde A._____ der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug (vollzugsbegleitende ambulante Massnahme) bewilligt. Mit Urteil vom 11. November\n2025 ordnete das Obergericht eine stationäre Massnahme an. Dagegen hat A._____ am 22. Dezember beim Bundesgericht Beschwerde einreichen lassen und beantragt, es sei keine stationäre Massnahme, sondern eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.\n\nMit Eingabe vom 17. Dezember 2025 hat A._____ beantragt, ihm sei der vorzeitige Antritt der Massnahme nach Art. 59 StGB im Massnahmenzentrum F._____ zu bewilligen. Der Präsident des Obergerichts wies das Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug mit Verfügung vom 5. Januar 2026\nab.\n2.\n\nMit Gesuch vom 19. Dezember 2025 beantragte A._____ für den 28. Januar 2026 einen Beziehungsurlaub von 13:00 bis 18:00 Uhr in R._____, begleitet von Mitarbeitern, um bei seinem Vater zuhause Zeit mit seinem Sohn verbringen zu können.\n\nAm 20. Januar 2026 verfügte das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: AJV):\n1. Das Gesuch von A._____ um Gewährung eines Beziehungsurlaubs am 28.01.2026 wird\nabgelehnt und es wird A._____ kein begleiteter Beziehungsurlaub gewährt.\n2. [Zustellung]\n3.\n\nGegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch\nDr. iur. B._____, C._____, Postfach, S._____, mit Eingabe vom 23. Februar 2026 fristgerecht Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres und beantragte:\n1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2026 sei aufzuheben.\n2. Es sei ein Vollzugsplan zu erstellen durch die Beschwerdegegnerin zusammen mit dem\nBeschwerdeführer.\n3. Dem Beschwerdeführer sei mindestens ein begleiteter Beziehungsurlaub für die Dauer von\n6 Stunden zu gewähren. Das Datum des Beziehungsurlaubs sei neu abzusprechen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin.\n4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm\nin Form des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.\n5. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen.\nAuf die Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\n4.\n\nMit Schreiben des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Rechtsdienst, vom 23. Februar\n2026 wurde das AJV zur Aktenüberweisung und Vernehmlassung aufgefordert.\n\nDas AJV überwies die Akten am 16. März 2026 und liess sich in ablehnendem Sinne vernehmen.\n\nAm 28. März 2026 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des AJV Stellung.\n\nAm 10. Juni 2026 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einreichung der Kostennote\nfür das Beschwerdeverfahren gebeten. Mit Schreiben vom 15. Juni 2026 reichte dieser die Kostennote ein.\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1.\n\nDas Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich gemäss § 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010 nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007. Nach § 50 Abs. 1 lit. a und\nAbs. 2 VRPG i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide des AJV das DVI zuständig. Das DVI ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\n2 von 9\n1.2.\n\nVorab ist der Antrag unter Ziffer 2 zu beurteilen, wonach das AJV zusammen mit dem Beschwerdeführer einen Vollzugsplan zu erstellen habe.\n\n"}