DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Generalsekretariat Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Telefon 062 835 14 04 DVIRD.26.19 ENTSCHEID vom 23. Juni 2026 A._____; Beschwerde vom 23. Februar 2026 gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 20. Januar 2026 betreffend begleiteten Urlaub aus dem geschlossenen vorzeitigen Straf- vollzug; Abweisung Sachverhalt 1. Am 1. September 2022 verurteilte das Bezirksgericht Aarau A._____ wegen einfacher Körperverlet- zung, Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruchs, sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Störung des Ei- senbahnverkehrs und Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung von 123 Tagen Untersuchungshaft. Zusätzlich ordnete das Bezirks- gericht eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 an. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte am 13. März 2025 den Antrag, es sei anstelle der Massnahme für junge Erwachsene eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Mit Urteil vom 12. Juni 2025 wies das Bezirksgericht Aarau diesen Antrag ab, ordnete den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe sowie eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB an. Mit gleichentags ergangenem Beschluss ordnete es für A._____ Sicherheitshaft an. Mit Berufungserklärung vom 30. Juni 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB. Mit Verfügung des Obergerichts vom 28. Juli 2025 wurde A._____ der vorzeitige Straf- und Mass- nahmenvollzug (vollzugsbegleitende ambulante Massnahme) bewilligt. Mit Urteil vom 11. November 2025 ordnete das Obergericht eine stationäre Massnahme an. Dagegen hat A._____ am 22. Dezem- ber beim Bundesgericht Beschwerde einreichen lassen und beantragt, es sei keine stationäre Mass- nahme, sondern eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzu- ordnen. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 hat A._____ beantragt, ihm sei der vorzeitige Antritt der Mass- nahme nach Art. 59 StGB im Massnahmenzentrum F._____ zu bewilligen. Der Präsident des Ober- gerichts wies das Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug mit Verfügung vom 5. Januar 2026 ab. 2. Mit Gesuch vom 19. Dezember 2025 beantragte A._____ für den 28. Januar 2026 einen Bezie- hungsurlaub von 13:00 bis 18:00 Uhr in R._____, begleitet von Mitarbeitern, um bei seinem Vater zu- hause Zeit mit seinem Sohn verbringen zu können. Am 20. Januar 2026 verfügte das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: AJV): 1. Das Gesuch von A._____ um Gewährung eines Beziehungsurlaubs am 28.01.2026 wird abgelehnt und es wird A._____ kein begleiteter Beziehungsurlaub gewährt. 2. [Zustellung] 3. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. iur. B._____, C._____, Postfach, S._____, mit Eingabe vom 23. Februar 2026 fristgerecht Be- schwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres und beantragte: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2026 sei aufzuheben. 2. Es sei ein Vollzugsplan zu erstellen durch die Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Beschwerdeführer. 3. Dem Beschwerdeführer sei mindestens ein begleiteter Beziehungsurlaub für die Dauer von 6 Stunden zu gewähren. Das Datum des Beziehungsurlaubs sei neu abzusprechen zwi- schen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in Form des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. 5. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4. Mit Schreiben des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Rechtsdienst, vom 23. Februar 2026 wurde das AJV zur Aktenüberweisung und Vernehmlassung aufgefordert. Das AJV überwies die Akten am 16. März 2026 und liess sich in ablehnendem Sinne vernehmen. Am 28. März 2026 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des AJV Stellung. Am 10. Juni 2026 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einreichung der Kostennote für das Beschwerdeverfahren gebeten. Mit Schreiben vom 15. Juni 2026 reichte dieser die Kosten- note ein. Erwägungen 1. 1.1. Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Mass- nahmenvollzug richtet sich gemäss § 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010 nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007. Nach § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRPG i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Re- gierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist für Beschwerden gegen erstin- stanzliche Entscheide des AJV das DVI zuständig. Das DVI ist damit für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. 2 von 9 1.2. Vorab ist der Antrag unter Ziffer 2 zu beurteilen, wonach das AJV zusammen mit dem Beschwerde- führer einen Vollzugsplan zu erstellen habe. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem in der angefochtenen Ver- fügung geregelten Rechtsverhältnis, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, der den mög- lichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist. Gegenstände, über welche die erstin- stanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Auf entsprechende Parteibegehren könnte nicht eingetreten werden (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 136 II 457 E. 4.2 und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3 mit Hinweisen; ferner AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 11). Die angefochtene Verfügung regelt einzig die Gewährung beziehungsweise Nichtgewährung eines Beziehungsurlaubs des Beschwerdeführers. Ob und inwieweit das AJV einen Vollzugsplan zu erstel- len hat, wird in der angefochtenen Verfügung nicht geregelt. Der Beschwerdeführer verlässt mit dem besagten Teilantrag den Streitgegenstand, womit darauf nicht einzutreten ist. 1.3. Gemäss § 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Es be- darf eines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Ur- teilsfällung (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2013, S. 279, E. I/1.2.1 m.w.H.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 139 f. zu § 38 aVRPG). Ausnahmsweise ist vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abzusehen, wenn sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen kann, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung der Rechts- frage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 147 I 478 E. 2.2 m.w.H.; AGVE 2013, S. 279, E. I/1.2.1 m.w.H.). Der Zeitpunkt, für den der Beschwerdeführer begleiteten Urlaub beantragt hat, ist bereits verstrichen. Nachdem sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf begleitete Ausgänge zur Beziehungspflege hat, jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann und eine rechtzeitige Überprüfung eines solchen Antrags kaum je möglich wäre, ist vom Erfor- dernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise abzusehen (vgl. zum Ganzen etwa BGE 137 I 296 E. 4.3 ff., publ. in: Pra 101/2012 Nr. 25, und BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.5.4; 6B_1155/2021 vom 30. Januar 2023 E. 2.3.3). 1.4. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit Ausnahme des Vorgenannten einzutreten. 3 von 9 2. 2.1. Strittig ist vorliegend, ob das AJV das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2025 um Gewährung eines begleiteten Ausgangs zu Recht abgewiesen hat bzw. ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen begleiteten Ausgang zur Pflege von Beziehungen ausserhalb der Anstalt hat. 2.2. Das AJV erwog im Wesentlichen, es bestehe eine fortdauernde Gefährlichkeit des Beschwerdefüh- rers, nachdem gemäss dem psychiatrischen Gutachten von PD Dr. med. E._____ vom 11. Novem- ber 2024 (nachfolgend: Gutachten E._____; Vorakten, act. 07 129–307) von einem überdurchschnitt- lichen Rückfallrisiko für erneute Sexual- sowie nicht sexuelle Gewaltdelikte auszugehen sei. Sodann bejahte es eine Fluchtgefahr, namentlich mit Hinweis auf die Flucht des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenzentrum D._____ vom 8. November 2022 sowie auf im Oktober 2024 geäusserte Fluchtüberlegungen. Schliesslich hielt es fest, Ausgang und Urlaub seien Bestandteil der individuel- len Vollzugsplanung. Da gegenwärtig kein Vollzugsplan vorliege und der beantragte Beziehungsur- laub nicht in eine konkrete Vollzugsplanung eingebettet sei, falle eine Bewilligung auch unter diesem Gesichtspunkt ausser Betracht. 2.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die angefochtene Verfügung stütze sich in tatsächlicher Hinsicht teilweise auf ungenaue beziehungsweise unvollständige Annahmen. Na- mentlich sei festzuhalten, dass kein Vollzugsplan bestehe, wobei sich die Vollzugsbehörde zu Un- recht auf das Fehlen eines rechtskräftigen Urteils berufe. Sodann macht er geltend, Fluchtgefahr könne nicht angenommen werden. Seine Situation habe sich seit der Begutachtung im Jahr 2024 verändert, nachdem die Massnahme für junge Erwachsene abgebrochen worden sei, zwei Gerichts- verfahren stattgefunden hätten und er sich nun im vorzeitigen Strafvollzug mit vollzugsbegleitender ambulanter Massnahme befinde. Er befinde sich in regelmässiger Therapie, und seine persönliche Entwicklung sei positiv verlaufen. Daher könne nicht unbesehen auf das Gutachten abgestellt wer- den. Vielmehr wäre es Sache des AJV gewesen, aktuelle Abklärungen vorzunehmen und insbeson- dere die Einschätzung der behandelnden Therapeutin einzuholen. Insgesamt fehle es an einer hin- reichenden einzelfallbezogenen Prüfung von Flucht- und Rückfallgefahr. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, Art. 84 Abs. 6 StGB statuiere einen Anspruch auf Urlaub in angemesse- nem Umfang. Die Nichtbewilligung eines Beziehungsurlaubs bedürfe ernsthafter und objektiver Gründe, an denen es hier fehle. Schliesslich sei es unverhältnismässig, ihm Beziehungsurlaub gene- rell zu verwehren. Wenn dem konkreten Antrag nicht habe entsprochen werden wollen, hätte jeden- falls eine zurückhaltendere oder schrittweise Lösung geprüft werden müssen. Dass die Vollzugsbe- hörde das Fehlen eines Vollzugsplans entgegenhalte, gehe nicht an, zumal gerade sie gehalten gewesen wäre, einen solchen zu erstellen. 3. 3.1. Art. 84 Abs. 6 StGB regelt in den Grundzügen die Gewährung von Hafturlauben. Danach ist dem Ge- fangenen "zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Voll- zug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht". Die Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug unterstehen grundsätzlich den Regeln über den Vollzug von Freiheitsstrafen gemäss Art. 74 ff. StGB (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.5.2 für den vorzeitigen Mass- nahmenvollzug). Abweichungen können sich aufgrund des Zwecks der Untersuchungs- oder Sicher- 4 von 9 heitshaft ergeben; insbesondere kann nach der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Ge- bots rechtsgleicher Behandlung angesichts der Verschiedenheit der tatsächlichen Voraussetzungen nicht beanstandet werden, dass Gefangene im vorzeitigen Strafvollzug nicht der gleichen Urlaubsre- gelung wie solche im ordentlichen Strafvollzug unterstellt werden (BGE 133 I 270 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2023 vom 19. April 2023 E. 3.4). Art. 84 Abs. 6 StGB enthält die Rahmenbedingungen zum Urlaub. Diese gelten auch für die Gewäh- rung von Ausgang (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.4). Die Ein- zelheiten solcher Vollzugslockerungen richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.1; 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.5; 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3). Einschlägig ist vorliegend die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone und der Ostschweizer Strafvoll- zugskommission betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 5. April 2024 (Richtlinie Ur- laub [in der ab 1. Januar 2026 gültigen Fassung]). Als Ausgänge oder Urlaube gelten gemäss dieser Richtlinie bewilligte und zeitlich begrenzte Abwesenheiten der eingewiesenen Person von der Voll- zugseinrichtung. Sie dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künfti- gen Straffreiheit. Dazu gehört auch die schrittweise Vorbereitung einer bevorstehenden Entlassung (Art. 3 Abs. 1). Ausgänge und Urlaube stellen Vollzugsöffnungen dar und sind Bestandteil der indivi- duellen Vollzugsplanung (Art. 3 Abs. 2). Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie Urlaub können einer ein- gewiesenen Person Ausgänge und Urlaube bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des kon- kreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann (lit. a); wenn sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt (lit. b); wenn ihr Verhalten im Vollzug zu keinen Beanstandungen Anlass gibt (lit. c); wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält, und während des Aus- gangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht (lit. d); wenn sie schliesslich über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (lit. e). Art. 20 der Richtlinie Urlaub umschreibt zudem den Zweck und den Inhalt von Ausgängen wie folgt: Sie die- nen dem Aufbau prosozialer Kontakte, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt, der Kon- taktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung und therapeutischen Zwecken (Abs. 1). Sie sind im geschlossenen Vollzug als Bestandteil therapeutischer Behandlungen oder Lernpro- gramme bzw. als Teil von konzeptionell oder im Vollzugsplan vorgesehenen Lockerungsstufen der Vollzugseinrichtung zulässig (Abs. 2). Sie sollen das soziale bzw. das eigenverantwortliche deliktprä- ventive Verhalten der eingewiesenen Person fördern (Abs. 3). Sie sind Bestandteil des Vollzugsplans (Abs. 4). Bei der genannten Richtlinie handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung (vgl. zur Be- deutung von Verwaltungsverordnungen Urteil des Bundesgerichts 9C_238/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3.3. mit Hinweisen). Auf Verwaltungsverordnungen ist nur abzustellen, soweit sie dem Sinn der ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung (hier insbesondere Art. 84 Abs. 6 StGB) ent- sprechen (vgl. schon Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2015.333 vom 17. Dezember 2015 E. 2.5). 3.2. Was die Vollzugsplanung angeht, ist die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkor- dats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan vom 3. November 2017 (Richtlinie Vollzugsplan [in der ab 30. Oktober 2020 gültigen Fassung]) massge- blich. Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie Vollzugsplan muss der Vollzug zeitlich befristeter Freiheits- strafen und therapeutischer Massnahmen nach Art. 59–61 StGB auf die soziale Integration mit schrittweiser Rückkehr in die Freiheit ausgerichtet sein. Der Vollzugsplan ist dabei ein Planungs- instrument zur Konkretisierung der Vollzugsziele im Einzelfall (Art. 12 Abs. 1 Richtlinie Vollzugsplan). Er dient allen am Freiheitsentzug Mitwirkenden als verbindliche Grundlage für die Vollzugsarbeit so- wie als Element zur Meinungsbildung und Entscheidfindung bei wichtigen Vollzugsentscheiden. Der 5 von 9 Vollzugsplan stützt sich grundsätzlich auf die Vorgaben der Vollzugsplanung (Abs. 2). Er ist weder anfechtbar, noch können aus dem Vollzugsplan einklagbare Rechte abgeleitet werden (Abs. 3). Die Einhaltung des Vollzugsplans und die aktive Mitwirkung der eingewiesenen Person bei dessen Erar- beitung, wie das Erreichen der darin festgehaltenen Vollzugsziele, stellen eine der Voraussetzungen für die Bewilligung von konkreten Vollzugsöffnungen und Progressionsstufen dar (Abs. 4). Gemäss Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie Vollzugsplan konzentriert sich die Vollzugsplanung beim vorzeitigen Straf- vollzug im Grundsatz auf Betreuungs- und Behandlungsleistungen sowie auf Massnahmen zur För- derung des sozialen Verhaltens und der Fähigkeiten im Arbeitsbereich. Auch wenn auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ein Vollzugsplan zu erstellen, infolge Überschreitung des Streitgegenstands nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.2), steht die Frage nach dem Erfordernis eines Vollzugsplans in engem Zusammenhang mit jener der Urlaubsgewäh- rung. Dem AJV ist zuzustimmen, dass der Vollzugsplan die Grundlage jeglicher Vollzugsöffnungen und somit auch der Urlaubsgewährung ist. Unzutreffend ist jedoch die Begründung, dass im vorzeiti- gen Strafvollzug gar kein Vollzugsplan erstellt werden könne. Gemäss Art. 9 Abs. 4 Richtlinie Voll- zugsplan ist im Mindesten ein grundlegender Vollzugsplan zu erstellen, mit dem Fokus auf "Betreu- ungs- und Behandlungsleistungen sowie auf Massnahmen zur Förderung des sozialen Verhaltens und der Fähigkeiten im Arbeitsbereich". Dass hierbei auch die Beziehungen zur Aussenwelt (Art. 14 lit. k Richtlinie Vollzugsplan) und damit die Gewährung von Urlaub geregelt werden können, ist nicht auszuschliessen. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass unter Berücksichtigung der Über- lastung der Gerichte sowie der stets länger dauernden Verfahren immer mehr inhaftierte Personen – wie auch der Beschwerdeführer – eine beträchtliche Zeit im vorzeitigen Straf- und Massnahmevoll- zug verbringen. Vor diesem Hintergrund ist die apodiktische Behauptung des AJV, es könne generell kein Vollzugsplan erstellt werden, solange kein rechtskräftiges Urteil vorliege, unzutreffend. Es kann vorliegend jedoch offenbleiben, ob der beantragte Ausgang aktuell einen Progressionsschritt inner- halb der konkreten Vollzugsplanung darstellt. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, fällt der bean- tragte Urlaub aus einem anderen Grund ausser Betracht. 3.3. 3.3.1. Nebst der Einbettung in die Vollzugsprogression setzt Art. 84 Abs. 6 StGB für die Gewährung von Urlaub auch voraus, dass keine Gefahr besteht, die inhaftierte Person fliehe oder begehe weitere Straftaten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden die Risiken einer Flucht oder eines Rückfalls bei der Urlaubsgewährung grundsätzlich nach denselben Massstäben beurteilt, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten. Die Behörden verfügen bei Entscheiden betref- fend die Gewährung von Ausgang respektive Urlaub über ein weites Ermessen (Urteile des Bundes- gerichts 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026 E. 4.3.2; 7B_1186/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr sind insbesondere die Lebensumstände des Gefangenen, dessen familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle Situation und Kontakte zum Ausland zu berücksichtigen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_941/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Zur Beurteilung der Rückfallgefahr ist eine Prognose über das künftige Wohlverhalten der gefangenen Person zu erstellen. Dabei ist eine Gesamtwürdi- gung vorzunehmen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten der gefange- nen Person während des Strafvollzugs vor allem ihre neuere Einstellung zu ihren Taten und ihre all- fällige Besserung berücksichtigt. Allgemein gilt, dass je höherwertig die gefährdeten Rechtsgüter sind, desto geringer das Rückfallrisiko sein muss (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1; 133 IV 201 E. 2.3; Ur- teile des Bundesgerichts 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026 E. 4.3.2; 7B_1184/2025 vom 12. Mai 2026 E. 2.4). 3.3.2. Was die Rückfallgefahr im konkreten Fall anbelangt, bringt das AJV vor, nach den gutachterlichen Ausführungen sei von einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sowie mit einem 6 von 9 überdurchschnittlichen Rückfallrisiko für erneute Sexual- wie auch nicht sexuelle Gewaltdelikte aus- zugehen. Es stützt sich dabei auf die Ausführungen im Gutachten E._____ (vgl. Vorakten, act. 07 298 ff.). Dass diese Prognose für den Fall einer (bedingten) Entlassung zutrifft, wird von den Parteien nicht in Frage gestellt. Das AJV übersieht dabei jedoch, dass sich das Gutachten zum Rückfallrisiko bei allfälligen Lockerungen differenzierter äussert. Das Rückfallrisiko des Beschwerde- führers in Bezug auf begleitete Vollzugsöffnungen wie Ausgänge und Urlaube wurde im Gutachten "weiter als niedrig" beurteilt. Vor unbegleiteten Lockerungen sollten noch weitere Therapiefort- schritte, unter anderem auch bezüglich der Substanzkonsumstörungen und des Risikobewusstseins und Risikomanagements, erreicht sein (Vorakten, act. 07 301). In Anbetracht dessen, dass vorlie- gend ein begleiteter Urlaub zur Diskussion steht, ist dem AJV nicht zu folgen, wenn es von einer Ge- fährlichkeit – im begleiteten Ausgang – ausgeht. Eine relevante Rückfallgefahr im Rahmen des Ur- laubs ist somit nicht ersichtlich. 3.3.3. Betreffend die Fluchtgefahr ist massgeblich, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2022 aus dem offenen stationären Massnahmenvollzug flüchtete und kurzzeitig im Inland untertauchte, nach- dem er nach einer Missachtung der Besuchsregelung eine Disziplinarmassnahme zu befürchten hatte (Vorakten, act. 05 105). Dem Abschlussbericht des Massnahmenzentrums D._____ lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des entsprechenden Berichtszeitraums "klare Überlegungen und Gedanken zu einer bevorstehenden Flucht" äusserte (Vorakten, act. 05 272). Auch das Zentralgefängnis Lenzburg geht von einer bestehenden Fluchtgefahr aus und betont, dass die Begleitpersonen der JVA Lenzburg bei Ausgängen nicht der Fluchtverhinderung dienten (Vorakten, act. 05 093). Eine aktuellere juristische Beurteilung der Fluchtgefahr liegt mit dem Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Juni 2025 vor. Darin wurde der Haftgrund der Flucht- gefahr bejaht und gestützt darauf Sicherheitshaft angeordnet (Vorakten, act. 02 066, E. 6.2.2, auf der Grundlage von Art. 221 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung [Strafprozessordnung, StPO] vom 5. Oktober 2007). Auch das Urteil des Obergerichts SST.2025.167 vom 11. November 2025 thematisiert die Flucht als Beispiel diverser Regelverstösse und problematischem sowie stö- rungsimmanentem bzw. prognoserelevantem Verhalten (Vorakten, act. 02 097, E. 3.2). Vor diesem Hintergrund erscheint die Fluchtgefahr im Rahmen eines begleiteten Ausgangs noch nicht hinrei- chend ausgeräumt. Dem Gesagten zufolge kann der beantragte Ausgang nicht bewilligt werden, weil die Fluchtgefahr derzeit nicht hinreichend verneint werden kann. Dabei ist auch mitzuberücksichti- gen, dass dem Beschwerdeführer derzeit eine zumutbare Alternative für Beziehungsurlaube zur Ver- fügung steht, indem es ihm unbenommen ist, Besuche zu empfangen. 3.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war zur Beurteilung des Urlaubsgesuchs kein neues Gutachten einzuholen. Ob ein Gutachten zu aktualisieren oder zu ergänzen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit. Das hier massgebliche Gutachten E._____ datiert vom 11. November 2024 und war im Zeitpunkt der an- gefochtenen Verfügung erst rund 14 Monate alt, weshalb es als hinreichend aktuelle Entscheid- grundlage dienen konnte. Hinzu kommt, dass ein forensisch-psychiatrisches Gutachten seiner Funk- tion und Aussagekraft nach regelmässig besser geeignet ist als ein knapper Therapiebericht, die für die Urlaubsprüfung massgebenden Fragen namentlich hinsichtlich Flucht- und Wiederholungsgefahr zu beurteilen. 3.5. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7 von 9 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die verwaltungsgericht- lichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung fällt ausser Be- tracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 4.2. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. 4.3. Gemäss § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde auf Gesuch hin natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltli- che Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen einer Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts (§ 34 Abs. 3 VRPG). 4.4. Gestützt auf die Verfügung des AJV betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 6. Februar 2026 ist dessen Bedürftigkeit ausgewiesen (vgl. Beschwerdebeilage 2). Auch wenn der Beschwerde- führer mit seinem Begehren in der Sache unterliegt, war nicht von vornherein klar, dass dieses kaum ernsthafte Gewinnaussichten gehabt hätte und die Beschwerde somit aussichtslos gewesen wäre. Die Nichtgewährung eines Beziehungsurlaubs ist des Weiteren eine Massnahme, welche aufgrund ihrer Schwere und rechtlicher Komplexität eine anwaltliche Vertretung rechtfertigt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gutzuheissen und Dr. iur. B._____, Rechtsan- walt, S._____, ist zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen. Demzu- folge wird der Beschwerdeführer einstweilen von der Tragung der Verfahrenskosten befreit, ist aber zu deren Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 19. Dezember 2008). 4.5. Zudem ist der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechts- vertretung in Zivil- und Verwaltungssachen bemisst sich nach den §§ 3–8 (§ 10 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif] vom 10. November 1987), womit die gleichen Regeln wie für die Festsetzung der Parteientschädigung anwendbar sind. In Verfahren in Verwaltungssachen, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, gelten nach § 8a Abs. 3 Anwaltstarif die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. In § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif ist für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, je nach dem mut- masslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles eine Grundentschädigung von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 vorgesehen. Erfordert ein Verfahren nur ge- ringe Aufwendungen, vermindert sich die in den §§ 3 bis 6 vorgesehene Entschädigung um bis zu fünfzig Prozent (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechts- schrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Nach § 13 Abs. 1 Anwaltstarif sind dem Anwalt neben der Entschädigung sämtliche notwendigen Auslagen (Ge- 8 von 9 richts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebüh- ren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (vgl. § 8c Anwaltstarif). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 15. Juni 2026 seine Kostennote für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren ein. Er beantragt die Auszahlung von Fr. 1'979.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung des Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif) angemessen. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sind demnach die entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'979.85, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO), zu ersetzen. Entscheid Demgemäss wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nach- zahlung, vorgemerkt. 3. Dem Beschwerdeführer werden in Gewährung der unentgeltlichen Rechtvertretung die in der Höhe von Fr. 1'979.85 (inkl. MwSt. Fr. 148.35) genehmigten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vom Staat ausgerichtet. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtsvertretung einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. 9 von 9