Führen Fluchtwege nur zu einer Treppenanlage oder einem Ausgang ins Freie, dürfen sie nicht länger als 35 m sein. Wenn sie zu mindestens zwei voneinander unabhängigen Treppenanlagen oder Ausgängen ins Freie führen, so dürfen sie nicht länger als 50 m sein (vgl. Art. 8 Abs. 3 ArGV 4). Art. 8 Abs. 5 ArGV 4 schreibt sodann vor, wenn ein Raum nur über einen Ausgang verfügt, so darf kein Punkt des Raumes von diesem mehr als 20 m entfernt sein. Sind zwei oder mehr Raumausgänge vorhanden, so erhöht sich das zulässige Mass auf 35 m.