2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4; SR 822.114) vom 18. August 1993 müssen Arbeitsplätze, Räume, Gebäude und Betriebsgelände bei Gefahr jederzeit und sicher verlassen werden können. Verkehrswege, die bei Gefahr als Fluchtwege dienen, sind zweckmässig zu kennzeichnen und stets frei zu halten. Art. 8 Abs. 2 ArGV 4 definiert den Fluchtweg als kürzesten Weg, welcher der Person zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen ins Freie an einen sicheren Ort zu gelangen. Führen Fluchtwege nur zu einer Treppenanlage oder einem Ausgang ins Freie, dürfen sie nicht länger als 35 m sein.