c) Der Atemlufttest ist nicht durchgeführt worden, so dass sich ein Eingehen darauf an dieser Stelle erübrigt. d) Die Anordnung und Durchführung der polizeilichen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer sind somit weder ungesetzlich noch unverhältnismässig gewesen. In diesem Punkt ist der Beschwerde demnach keine Folge zu geben. 7. Die Beschwerde ist erst Mitte Oktober 2008 an das Departement Volkswirtschaft und Inneres überwiesen worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Dauer der angeordneten Wegweisung und Fernhaltung bereits abgelaufen. Demnach erübrigt es sich an dieser Stelle, auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, einzugehen.