Daraus durfte die Polizei durchaus ableiten, dass er allenfalls Widerstand leisten könnte. Weiter kann eine Person bei einer Festhaltung bis maximal 5 Stunden für die Vornahme der erforderlichen Abklärungen festgehalten werden (vgl. § 29 Abs. 4 PolG). Diese Frist ist im vorliegenden Fall nicht überschritten worden. Weshalb im Rahmen einer Anhaltung die vorübergehende Verbringung in eine Zelle oder einem anderen Raum des Polizeipostens nicht zulässig sein soll, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ergibt sich diesbezüglich nichts aus dem angerufenen § 29 PolG. Bei Verdacht auf Drogenkonsum ist eine körperliche Durchsuchung kaum zu umgehen.