Unter Berücksichtigung aller Fakten ist hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers kein unrechtmässiges Handeln der Polizei auszumachen. b) Auch die weiteren Massnahmen der Polizei sind nach Ansicht der Beschwerdeinstanz nicht zu beanstanden. Eine Fesselung ist bei einer Anhaltung bereits dann möglich, wenn der Verdacht besteht, dass die Person Widerstand leistet (vgl. § 45 PolG). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Beschwerdeführer hat sich zumindest verbal der Mitnahme auf den Polizeiposten widersetzt (vgl. Replik des Beschwerdeführers, S. 5). Daraus durfte die Polizei durchaus ableiten, dass er allenfalls Widerstand leisten könnte.