kontrolle vor Ort nicht möglich. Die Situation war angespannt und musste bereinigt werden. Zudem erscheint der Verdacht auf Drogenkonsum aufgrund der Umstände nicht zum vornherein als abwegig. Wie allein schon das Wort "Anfangsverdacht" in § 29 Abs. 3 lit. c PolG zeigt, muss eine rechtswidrige Handlung nicht nachgewiesen sein. Würde ein derartiger Beweis verlangt, wäre eine Anhaltung und Untersuchung überhaupt in Frage gestellt (BGE 107 Ia 142). Unter Berücksichtigung aller Fakten ist hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers kein unrechtmässiges Handeln der Polizei auszumachen.