Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Anhaltung kann nicht darauf abgestellt werden, wie sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nach Abschluss der Erhebung effektiv darbieten. Die Beschwerdeinstanz hat sich vielmehr in die Lage zu versetzen, in der die Polizeiorgane im Zeitpunkt der Abführung gewesen sind. Nach glaubhafter Darstellung der Polizei war eine vernünftige Personen- 2009 Gemeinderecht 499