Immerhin ist dabei ein Polizist verletzt worden, was auch seitens des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich in Abrede gestellt wird. a) Nach § 29 Abs. 3 PolG kann die Polizei die kontrollierten Personen auf den Polizeiposten führen, wenn die Identität an Ort nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist (lit. a) oder Anhaltspunkte bestehen, dass die Personen unrichtige Angaben machen (lit. b) oder ein Anfangsverdacht vorliegt (lit. c). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Anhaltung kann nicht darauf abgestellt werden, wie sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nach Abschluss der Erhebung effektiv darbieten.