Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb Polizeibeamte eine Auseinandersetzung mit Personen provozieren sollten, nur um diese anschliessend abführen zu können. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Personenkontrolle als schikanös und unzulässig erachtet hätte, wäre dies keine Rechtfertigung für sein anschliessendes Verhalten. Dass es bei der Kontrolle zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen ist, kann wohl kaum ernsthaft bestritten werden. Immerhin ist dabei ein Polizist verletzt worden, was auch seitens des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich in Abrede gestellt wird.