Insofern erweist sich die hier zu beurteilende Fernhaltung und Wegweisung von 20 Tagen als unverhältnismässig und ist demnach aufzuheben. 6. Der Beschwerdeführer beanstandet das Verhalten der Polizei nach deren Einschreiten gegen die Auseinandersetzung. Die Anhaltung und die weiteren Massnahmen seien unzulässig gewesen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Der Bericht der Stadtpolizei vom 18. September 2008 ist schlüssig und klar. Für die Beschwerdeinstanz besteht keine Veranlassung, diesen in Zweifel zu ziehen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb Polizeibeamte eine Auseinandersetzung mit Personen provozieren sollten, nur um diese anschliessend abführen zu können.