konkrete Gefährdung nach der Entlassung der Angehaltenen gibt es nicht und werden auch von der Polizei nicht näher dargelegt. Bleibt noch das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei. Hier hätte es nach Ansicht der Beschwerdeinstanz genügt, diesen auf den Polizeiposten zu führen. In der Regel reicht eine solche Massnahme aus, um die Gemüter zu beruhigen. Falls dem nicht so gewesen wäre, hätte eine Wegweisung von Stunden oder wenigen Tagen ausgereicht. Insofern erweist sich die hier zu beurteilende Fernhaltung und Wegweisung von 20 Tagen als unverhältnismässig und ist demnach aufzuheben.