Selbstverständlich kann die Frage, ob ein Polizeieinsatz notwendig gewesen ist, nicht von den diesen verursachenden Personen beurteilt werden. Stossend und unverständlich ist, dass der Beschwerdeführer die Schuld für die Eskalation des Einschreitens der Polizei zuschieben will. Es fällt denn auch auf, dass es der Beschwerdeführer an jeglicher kritischen Reflexion des eigenen Tuns vermissen lässt. Dennoch erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände sein Verhalten nicht als derart gravierend, um eine Fernhaltung von 20 Tagen zu rechtfertigen. Eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder anderer Personen durch den Streit kann nicht vorgelegen haben. An-