Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 132 I 62). Für die Beschwerdeinstanz besteht keine Veranlassung, an der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin zu zweifeln. Ausser den pauschalen Vorwürfen an die Adresse der Polizei und die Rechtfertigung des eigenen Verhaltens bringt der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente vor. Selbstverständlich kann die Frage, ob ein Polizeieinsatz notwendig gewesen ist, nicht von den diesen verursachenden Personen beurteilt werden.