durchaus zu Angst vor Beeinträchtigungen kommen. Damit wird aber deren Bewegungsfreiheit, die zu schützen ist, eingeschränkt. Die Wegweisung und Fernhaltung von streitenden Personen, die unbeteiligte Dritte beeinträchtigen - und sei es auch nur psychisch - liegt demzufolge sehr wohl im öffentlichen Interesse. c) Schliesslich ist noch zu prüfen, ob die angeordnete Wegweisung und Fernhaltung das Gebot der Verhältnismässigkeit beachtet.