Die Verhinderung oder Unterbindung von Streitereien im öffentlichen Raum, mithin die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie Sicherheit und Ruhe, liegt zweifelsohne im öffentlichen Interesse. Diese Räume, wie beispielsweise ein Bahnhof, sollen alle Personen ungehindert passieren und begehen können. Dabei kann nicht nur physische, sondern auch psychische Gewalt bei Leuten Verunsicherung und Ängste hervorrufen. Passantinnen und Passanten fühlen sich durch Auseinandersetzungen von Personen unter Umständen genötigt, auszuweichen oder gar andere Wege zu benützen. Es kann dabei 2009 Gemeinderecht 497