det. b) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht grundsätzlich, dass es unter Alkoholeinfluss zu einer Auseinandersetzung mit seinem Bruder und einem Begleiter gekommen ist. Es habe sich jedoch um einen Streit unter Freunden gehandelt. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Auch wenn bei diesem Streit keine Drittpersonen direkt von der Auseinandersetzung betroffen waren, kann ein polizeiliches Einschreiten in einer derartigen Situation durchaus geboten sein. Die Verhinderung oder Unterbindung von Streitereien im öffentlichen Raum, mithin die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie Sicherheit und Ruhe, liegt zweifelsohne im öffentlichen Interesse.