Dies trifft nicht zu. Eine ähnlich lautende Vorschrift des Polizeigesetzes des Kantons Bern ist seitens des Bundesgerichts nicht beanstandet worden. In Anbetracht der Schwierigkeiten der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Massnahme, des offenen Kreises der Normadressaten und der geringen Schwere des Grundrechtseingriffs hat es die entsprechende Norm für die Aussprechung einer Fernhaltung als genügend bestimmt erachtet (BGE 132 I 59). Diese Überlegungen müssen auch im vorliegenden Fall gelten. Es gibt keine Veranlassung, die aargauische Regelung anders zu beurteilen. Die Rüge der ungenügenden Bestimmtheit von § 34 Abs. 1 PolG ist demnach unbegrün-