Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob die umstrittene Verfügung gegen übergeordnete Rechtsgrundsätze verstösst oder nicht. 5. Mit Ausnahme des Kerngehalts der Grundrechte, welcher unantastbar ist, können diese eingeschränkt werden (vgl. Art. 36 der 496 Verwaltungsbehörden 2009