Keine Voraussetzung für die Wegweisung und Fernhaltung ist das Vorliegen einer strafbaren Handlung. Insofern ist der Hinweis auf die Unschuldsvermutung in der Replik des Beschwerdeführers unbehelflich und tut hier nichts zur Sache. b) Der Beschwerdeführer bezweifelt die Gesetz- und Verhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung. Eine Massnahme müsse sich auf eine genügend bestimmte generell-abstrakte Norm stützen und geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen (Beschwerdeschrift vom 9. September 2008, S. 7). Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob die umstrittene Verfügung gegen übergeordnete Rechtsgrundsätze verstösst oder nicht.