Die Stadtpolizei Y. hat die Anordnung der Wegweisung und Fernhaltung gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (PolG) vom 6. Dezember 2005 erlassen. Demnach kann die Polizei Personen vorübergehend von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder stören (lit. a), den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehren oder Rettungsdiensten behindern (lit. b) oder andere Personen ernsthaft gefährden (lit. c). Keine Voraussetzung für die Wegweisung und Fernhaltung ist das Vorliegen einer strafbaren Handlung.