Zudem erfolgt in der Regel auch noch eine mündliche Erläuterung der Anordnung (vgl. auch Vernehmlassung des Stadtrats Y. vom 3. November 2008, S. 1). Schliesslich geht es bei der Wegweisung und Fernhaltung auch nicht um einen derart komplexen Sachverhalt, welcher erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht stellen würde. Der Beschwerdeführer ist hier ausreichend in die Lage versetzt worden, die Tragweite der Anordnung zu beurteilen. 4. a) Die Stadtpolizei Y. hat die Anordnung der Wegweisung und Fernhaltung gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (PolG) vom 6. Dezember 2005 erlassen.