2. Der Anordnung bezüglich Wegweisung und Fernhaltung kommt die Eigenschaft einer Verfügung im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG) zu. Es handelt sich um eine Anordnung einer Verwaltungsbehörde im Einzelfall, welche Rechte oder Pflichten begründet oder deren Bestand, Nichtbestand oder Umfang feststellt (AGVE 1981, S. 209).