{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-07-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2009-107_2009-07-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3266", "Checksum": "59741a7e1934d25d4f23f101dc9b5dcd"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2009_107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 13.07.2009 AGVE_2009_107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Polizeiwesen; Anforderungen in Bezug auf die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung nach § 34 Abs. 1 PolG und weiterer polizeilicher Massnahmen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:30", "Checksum": "f646b27eddba5f875fc6f34dd40d98e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 13.07.2009 AGVE_2009_107\nRegeste:\nPolizeiwesen; Anforderungen in Bezug auf die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung nach § 34 Abs. 1 PolG und weiterer polizeilicher Massnahmen.\n\n494 Verwaltungsbehörden 2009\n\n107 Polizeiwesen; Anforderungen in Bezug auf die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung nach § 34 Abs. 1 PolG und weiterer polizeilicher\nMassnahmen.\n\nEntscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 13. Juli 2009 in Sachen C. gegen die Einwohnergemeinde Y.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Der Anordnung bezüglich Wegweisung und Fernhaltung\nkommt die Eigenschaft einer Verfügung im Sinne des Gesetzes über\ndie Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG) zu. Es handelt\nsich um eine Anordnung einer Verwaltungsbehörde im Einzelfall,\nwelche Rechte oder Pflichten begründet oder deren Bestand, Nichtbestand oder Umfang feststellt (AGVE 1981, S. 209). Gemäss § 105\ndes Gesetzes über die Einwohnergemeinden (GG) vom 19. Dezember 1978 (alte Fassung) können Verfügungen und Entscheide der Organe von Gemeinden, Gemeindeverbänden, öffentlich-rechtlichen\nWaldkorporationen, Gerechtigkeitsgenossenschaften und ähnlichen\nKörperschaften innert zwanzig Tagen seit Eröffnung mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Diese Frist ist im vorliegenden Fall eingehalten. Ebenso erfüllt der Beschwerdeführer als von\nder Verfügung betroffene Person die Legitimationsvoraussetzungen.\nHinsichtlich der Wegweisung und Fernhaltung ist das Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde an sich hingefallen, da deren\nDauer längst abgelaufen ist. Vom Erfordernis des aktuellen Interessens kann abgesehen werden, wenn sonst in Grundsatzfragen kaum\nje ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden könnte. Zudem muss\nsich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen\nUmständen wieder stellen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum\nVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz 25 zu § 21). Dies trifft hier zu. Angesichts der meist\nkurzen Dauer von Wegweisung und Fernhaltung könnte kaum je\nfristgerecht ein Entscheid gefällt werden. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.\n2009 Gemeinderecht 495\n\n3. Der Beschwerdeführer wirft der Polizei eine Verletzung der\nBegründungspflicht vor. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die\nVerfügung enthält eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine\nkurze Begründung. Dies genügt. Bei einer Wegweisung und Fernhaltung dürfen keine allzu hohen Ansprüche an die Begründungspflicht gestellt werden. Um angespannte Situationen zu entschärfen,\nist bei solchen Massnahmen grundsätzlich ein rasches Handeln geboten. Da bleibt wenig Zeit für detaillierte und ausgefeilte Formulierungen. Zudem erfolgt in der Regel auch noch eine mündliche Erläuterung der Anordnung (vgl. auch Vernehmlassung des Stadtrats Y.\nvom 3. November 2008, S. 1). Schliesslich geht es bei der Wegweisung und Fernhaltung auch nicht um einen derart komplexen Sachverhalt, welcher erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht\nstellen würde. Der Beschwerdeführer ist hier ausreichend in die Lage\nversetzt worden, die Tragweite der Anordnung zu beurteilen.\n4. a) Die Stadtpolizei Y. hat die Anordnung der Wegweisung\nund Fernhaltung gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (PolG) vom 6. Dezember\n2005 erlassen. Demnach kann die Polizei Personen vorübergehend\nvon einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn diese die öffentliche\nSicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder stören (lit. a), den\nEinsatz von Polizeikräften, Feuerwehren oder Rettungsdiensten behindern (lit. b) oder andere Personen ernsthaft gefährden (lit. c).\nKeine Voraussetzung für die Wegweisung und Fernhaltung ist das\nVorliegen einer strafbaren Handlung. Insofern ist der Hinweis auf die\nUnschuldsvermutung in der Replik des Beschwerdeführers unbehelflich und tut hier nichts zur Sache.\nb) Der Beschwerdeführer bezweifelt die Gesetz- und Verhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung. Eine Massnahme müsse\nsich auf eine genügend bestimmte generell-abstrakte Norm stützen\nund geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu\nerreichen (Beschwerdeschrift vom 9. September 2008, S. 7). Es ist\nsomit im Folgenden zu prüfen, ob die umstrittene Verfügung gegen\nübergeordnete Rechtsgrundsätze verstösst oder nicht.\n5. Mit Ausnahme des Kerngehalts der Grundrechte, welcher\nunantastbar ist, können diese eingeschränkt werden (vgl. Art. 36 der\n496 Verwaltungsbehörden 2009\n\n"}