Vom Erfordernis des aktuellen Interessens kann abgesehen werden, wenn sonst in Grundsatzfragen kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden könnte. Zudem muss sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz 25 zu § 21). Dies trifft hier zu. Angesichts der meist kurzen Dauer von Wegweisung und Fernhaltung könnte kaum je fristgerecht ein Entscheid gefällt werden. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.