Diese Frist ist im vorliegenden Fall eingehalten. Ebenso erfüllt der Beschwerdeführer als von der Verfügung betroffene Person die Legitimationsvoraussetzungen. Hinsichtlich der Wegweisung und Fernhaltung ist das Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde an sich hingefallen, da deren Dauer längst abgelaufen ist. Vom Erfordernis des aktuellen Interessens kann abgesehen werden, wenn sonst in Grundsatzfragen kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden könnte.