Es handelt sich um eine Anordnung einer Verwaltungsbehörde im Einzelfall, welche Rechte oder Pflichten begründet oder deren Bestand, Nichtbestand oder Umfang feststellt (AGVE 1981, S. 209). Gemäss § 105 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (GG) vom 19. Dezember 1978 (alte Fassung) können Verfügungen und Entscheide der Organe von Gemeinden, Gemeindeverbänden, öffentlich-rechtlichen Waldkorporationen, Gerechtigkeitsgenossenschaften und ähnlichen Körperschaften innert zwanzig Tagen seit Eröffnung mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Diese Frist ist im vorliegenden Fall eingehalten.