Dabei ist insbesondere auf die Grösse des Stimmenunterschiedes, die Schwere des konstatierten Mangels und auf dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung abzustellen (BGE 105 Ia 155). In Würdigung aller Umstände erscheint es als ausgeschlossen, dass die Beschlussfassung bei vollständiger Zitierung der Urteile anders ausgefallen wäre. Zum einen liegt mit 77 Nein- zu 27 Ja-Stimmen ein klares Ergebnis vor. Der unvollständige Hinweis wiegt zum anderen nicht sehr schwer. Eine absolute und für die Willensbildung der Stimmberechtigten einzig ausschlaggebende Bedeutung kann ihm nach Auffassung der Beschwerdeinstanz jedenfalls nicht beigemessen werden.