Diese dürften für die Meinungsbildung der Versammlungsteilnehmenden ebenfalls von Bedeutung gewesen sein. d) Selbst wenn man die Aussagen des Gemeindeammanns hinsichtlich der Gerichtsurteile als mangelhaft qualifizieren würde, führte dies nicht zwingend zur Aufhebung des Versammlungsbeschlusses. Steht ein Fehler allgemeiner Natur in Frage, so ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen, ob eine Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses möglich gewesen sei oder nicht. Dabei ist insbesondere auf die Grösse des Stimmenunterschiedes, die Schwere des konstatierten Mangels und auf dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung abzustellen (BGE 105 Ia 155).