Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Gemeindeammann vor, dass er bei der Zitierung von zwei Gerichtsurteilen wichtige Fakten verschwiegen habe. Dadurch seien die Stimmberechtigten in die Irre geführt worden. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zwar trifft es zu, dass der Gemeindeammann nur einzelne Passagen aus den Entscheiden zitiert hat. So hat er unbestrittenermassen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Urteilen zwischen Som- mer- und Winterhalbjahr differenziert worden ist. Insofern konnten die Äusserungen tatsächlich etwas missverständlich wirken.