Es ist demnach auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückzugreifen, die sich diesbezüglich herausgebildet hat (AGVE 1996, S. 466). a) Das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete politische Stimmrecht gibt jeder Bürgerin und jedem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsresultat anerkannt wird, das 492 Verwaltungsbehörden 2009