5. Dem Gemeinderat wird vorgeworfen, dass er die Stimmberechtigten über das unter Traktandum 4 zu behandelnde Geschäft irreführend und zum Teil falsch informiert habe. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen unrichtige Auskünfte von Behörden die Ungültigkeit eines Beschlusses zur Folge haben, enthält das kantonale Recht keine Regeln. Es ist demnach auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückzugreifen, die sich diesbezüglich herausgebildet hat (AGVE 1996, S. 466).