Zu beachten wäre bei einer Übernahme einzig das Gebot der rechtsgleichen Behandlung von Schülerinnen und Schülern. Dies hat zur Folge, dass dem Kriterium der Zumutbarkeit des Schulwegs an sich keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Vielmehr dürfte die Gemeinde unabhängig davon Transportkosten auf freiwilliger Basis übernehmen. Für die Beschlussfassung über das Initiativbegehren konnten somit einzig politische Überlegungen massgebend sein. 5. Dem Gemeinderat wird vorgeworfen, dass er die Stimmberechtigten über das unter Traktandum 4 zu behandelnde Geschäft irreführend und zum Teil falsch informiert habe.