c des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [GG] vom 19. Dezember 1978). Die Beschwerdeführerinnen haben über das Instrument des Initiativrechts von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit ihrem Begehren verlangt, dass der Versammlung ein Kreditbegehren für die Erstattung von Transportkosten zur Behandlung und Beschlussfassung vorzulegen ist (vgl. § 22 Abs. 2 GG). Die Leistung von freiwilligen Beiträgen an die Transportkosten durch die Gemeinde ist grundsätzlich an keine rechtlichen Voraussetzungen gebunden. Zu beachten wäre bei einer Übernahme einzig das Gebot der rechtsgleichen Behandlung von Schülerinnen und Schülern.