1980). Sie sind insbesondere befugt, neben den ihnen übertragenen Aufgaben auch Aufgaben von lokaler Bedeutung freiwillig zu übernehmen. Es steht ihnen deshalb frei, darüber zu befinden, ob sie über die notwendigen Transportkosten hinaus auch freiwillige Beiträge für den auswärtigen Schulbesuch bezahlen wollen. Sofern dies beabsichtigt wird, ist die entsprechende Vorlage der Gemeindeversammlung zu unterbreiten, da die Beschlussfassung über Verpflichtungskredite und neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fällt (§ 20 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [GG] vom 19. Dezember 1978).