2006, S. 79 ff.). Solange das Verwaltungsgericht in dieser Sache aber kein Urteil fällt, muss die Frage, ob die Gemeinde gesetzlich verpflichtet wäre, eine Entschädigung für allfällige Transportkosten auszurichten, offen bleiben. c) Für das vorliegende Verfahren bleibt aufgrund der dargelegten Rechtslage festzuhalten, dass die Gemeindeversammlung die Frage, ob die Gemeinde nach Schulgesetz verpflichtet wäre, Transportkosten zu übernehmen, nicht zu entscheiden hatte. Es war einzig darüber zu befinden, ob sie auf freiwilliger Basis einen Beitrag an Transportkosten leisten will oder nicht. 4. Die Einwohnergemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.