Ob diese Rechtsauffassung, welche von den Beschwerdeführerinnen in Zweifel gezogen wird, einer Überprüfung durch die zuständige Instanz standhalten würde oder nicht, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Da es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit gemäss § 60 Ziff. 3 aVRPG (nach neuem Recht gemäss § 60 lit. c VRPG) gegen eine Gemeinde handelt, müssten anspruchsberechtigte Personen ihre Forderung beim Verwaltungsgericht einklagen, wobei ein Anspruch jedenfalls nur für notwendige Transportkosten bestehen würde (AGVE 1986, S. 143 ff.; 2006, S. 79 ff.).