Nur, falls dies nicht mehr möglich oder dem Schulkind nicht zumutbar ist, muss ein Transportmittel benützt werden und entstehen demnach notwendige Transportkosten (AGVE 1986, S. 147). b) Der Gemeinderat vertritt nun die Auffassung, dass der auswärtige Schulbesuch der Oberstufe in J. bzw. in K. den Schülerinnen und Schülern von X. zugemutet werden kann und demnach für die Gemeinde keine Leistungsverpflichtung besteht. Ob diese Rechtsauffassung, welche von den Beschwerdeführerinnen in Zweifel gezogen wird, einer Überprüfung durch die zuständige Instanz standhalten würde oder nicht, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden.